§ 7 GenDG – Arztvorbehalt
(1) Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden.
(2) Die genetische Analyse einer genetischen Probe darf nur im Rahmen einer genetischen Untersuchung von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch von dieser beauftragte Personen oder Einrichtungen vorgenommen werden.
(3) Eine genetische Beratung nach § 10 darf nur durch in Absatz 1 genannte Ärztinnen oder Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vorgenommen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenDGGendiagnostikgesetz
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Abschnitt 2 – Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
- § 8 – Einwilligung
- § 10 – Genetische Beratung
- § 11 – Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 12 – Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 13 – Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
- § 15 – Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
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Abschnitt 3 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
- § 17 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
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Abschnitt 5 – Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
- § 20 – Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
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Abschnitt 6 – Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik
- § 23 – Richtlinien
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Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 26 – Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 8 – Schlussvorschriften
- § 27 – Inkrafttreten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026