§ 19 GenDG – Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
- 1.
- die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
- 2.
- die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenDGGendiagnostikgesetz
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Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 – Strafvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026