§ 95 GEG – Behördliche Befugnisse

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026