§ 6a GEG – Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- 1.
- die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- 2.
- Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3.
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026