§ 19 GEG – Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
- § 10 – Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
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Teil 3 – Anforderungen an bestehende Gebäude · Abschnitt 1 – (weggefallen)
- § 51 – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
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Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 – Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- § 71d – Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
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Teil 5 – Energieausweise
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Teil 6 – Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
- § 89 – Fördermittel
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Teil 8 – Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- § 108 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026