§ 17 GEG – Aneinandergereihte Bebauung
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 – Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- § 31 – Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026