§ 15a GefStoffV – Verwendungsbeschränkungen
(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
- 1.
- die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
- a)
- das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und
- b)
- eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,
- 2.
- das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,
- 3.
- die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und
- 4.
- die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GefStoffVGefahrstoffverordnung
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Abschnitt 4a – Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
- § 15b – Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
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Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GefStoffV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Mai 2026