§ 4b GebrMG
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GebrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2024