§ 9 GastG – Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017