§ 7 GastG – Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
- 1.
- Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
- 2.
- Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GastGGaststättengesetz
-
- § 28 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017