§ 33 GastG – (Änderung anderer Vorschriften)
Diese Vorschrift enthält keinen fortgeltenden Text. Die Seite bleibt wegen bestehender Verweise, verlinkter Fundstellen und der durchgehenden Nummerierung erhalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017