§ 12 GastG – Gestattung
(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GastGGaststättengesetz
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- § 28 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017