§ 12 GastG – Gestattung

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017