§ 5 GüKG – Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
- 1.
- einer Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- einer CEMT-Genehmigung,
- 3.
- einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
- einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5.
- einer Drittstaatengenehmigung.
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
-
5. Abschnitt – Überwachung, Bußgeldvorschriften
- § 19 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026