§ 24 GüKG – Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung

Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026