§ 18 GüKG – Grenzkontrollen
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
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4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026