§ 10 GüKG – Organisation
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026