§ 55 FZV – Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026