§ 35 FZV – Identifizierungsmerkmal
(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 5 – Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 37 – Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026