§ 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis
(1) Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen der Zulassungsbehörde,
- 2.
- die Antragsnummer,
- 3.
- das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
- 4.
- das Datum der Zulassungsentscheidung und
- 5.
- das Enddatum der Berechtigung nach § 31.
(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 77 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026