§ 55 FeV – Aufzeichnung der Abrufe
- A.
- Überwachung des Straßenverkehrs
- B.
- Grenzkontrollen
- C.
- Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen
- D.
- Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
- E.
- Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
- F.
- Sonstige Anlässe.
- 1.
- das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
- 2.
- der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FeVFahrerlaubnis-Verordnung
-
III. – Register · 1. – Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
-
… 2. – Fahreignungsregister
- § 61 – Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026