§ 50 FeV – Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
1.
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
a)
die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
b)
den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
c)
die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
d)
die Fahrerlaubnisnummer,
e)
den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
f)
die Gültigkeit des Führerscheins,
2.
aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 142

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026