§ 9 FernUSG – Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
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1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag
- § 10 – Ausschluss abweichender Vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022