§ 12a FernUSG – Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022