§ 67 FahrlG – Löschung der Daten
Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind
- 1.
- zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,
- 2.
- fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
- 3.
- fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
- 4.
- sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026