§ 39 FahrlG – Erteilung der amtlichen Anerkennung

(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.
bestehende Auflagen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026