§ 2 FahrlG – Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
- 1.
- der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
- 3.
- der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
- 4.
- gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 5.
- der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- 6.
- der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- 7.
- der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- 8.
- der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
- 9.
- der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
- 10.
- der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 +++)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FahrlGFahrlehrergesetz
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Abschnitt 1 – Fahrlehrerlaubnis
- § 3 – Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
- § 4 – Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
- § 5 – Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3
- § 7 – Fahrlehrerausbildung
- § 9 – Anwärterbefugnis
- § 11 – Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
- § 14 – Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
- § 15 – Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
-
Abschnitt 2 – Fahrschulerlaubnis
- § 23 – Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
-
Abschnitt 4 – Sondervorschriften
- § 44 – Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften
- § 54 – Ausnahmen
-
Abschnitt 8 – Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026