§ 7 EVO – Entwertung von Fahrausweisen durch den Reisenden
Ein Reisender ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten, insbesondere Zuschlagskarten, Übergangskarten, Umwegkarten, Reservierungen, entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif für deren Gültigkeit eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EVO, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. August 2023