§ 6a EuWG – Ausschluss vom Wahlrecht

(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023