§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
- 1.
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
- b)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Fußnoten
(+++ § 9a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 9a Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 22 Nr. 5 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 1. – Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · g) – Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- § 22 – Arten der sonstigen Einkünfte
-
IV. – Tarif
- § 32b – Progressionsvorbehalt
-
VI. – Steuererhebung · 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
-
… 4. – Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
-
VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
-
XIII. – Mobilitätsprämie
- § 101 – Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
-
-
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
-
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026