§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer
- 1.
- im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
- 2.
- einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
- 1.
- sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
- 2.
- den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
- 3.
- die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · d) – Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- § 19a – Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
-
VI. – Steuererhebung · 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39b – Einbehaltung der Lohnsteuer
- § 39c – Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39e – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 41 – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 42d – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 42f – Lohnsteuer-Außenprüfung
-
… 4. – Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
-
VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50a – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 – Ermächtigungen
-
XII. – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
-
XV. – Energiepreispauschale
- § 117 – Auszahlung an Arbeitnehmer
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AOAbgabenordnung
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Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a – Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026