§ 24 EStG
- 1.
- Entschädigungen, die gewährt worden sind
- 2.
- Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- 3.
- Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 1. – Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · b) – Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- § 15 – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-
IV. – Tarif
- § 34 – Außerordentliche Einkünfte
-
VI. – Steuererhebung · 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39b – Einbehaltung der Lohnsteuer
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VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026