§ 21 EStG
- 1.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
- 2.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
- 3.
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
- 4.
- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Fußnoten
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
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V. – Steuerermäßigungen · 1. – Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d – Ausländische Einkünfte
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VI. – Steuererhebung · 1. – Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 – Einkommensteuer-Vorauszahlung
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VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
- § 36 – Ausschüttungsgleiche Erträge
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KStGKörperschaftsteuergesetz
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Erster Teil – Steuerpflicht
- § 1a – Option zur Körperschaftsbesteuerung
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Vierter Titel – Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a – Art des zu berücksichtigenden Einkommens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026