§ 1a EStG
- 1.
- Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass
- a)
- der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und
- b)
- die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
- 1a.
- (weggefallen)
- 1b.
- (weggefallen)
- 2.
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
I. – Steuerpflicht
- § 1 – Steuerpflicht
-
III. – Veranlagung
- § 26 – Veranlagung von Ehegatten
-
IV. – Tarif
- § 32b – Progressionsvorbehalt
-
VI. – Steuererhebung · 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38b – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
-
… 4. – Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
-
VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
-
XI. – Altersvorsorgezulage
- § 82 – Altersvorsorgebeiträge
-
-
AOAbgabenordnung
-
Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 19 – Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026