§ 9 ESchG – Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
- 1.
- die künstliche Befruchtung,
- 2.
- die Präimplantationsdiagnostik,
- 3.
- die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
- 4.
- die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
3
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013