§ 6 ESchG – Klonen

(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013