§ 4 ESchG – Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
- 2.
- es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
- 3.
- wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ESchG, nicht nur diese Vorschrift):
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013