§ 8 ErbStG – Zweckzuwendungen

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026