§ 24 ErbStG – Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026