§ 20 ErbbauRG
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
- 1.
- unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
- 2.
- spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
- 3.
- spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
- 4.
- nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026