§ 95b EnWG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
2.
eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Fußnoten

(+++ § 95b: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026