§ 7 EnWG – Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Genehmigung des Netzbetriebs
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Teil 2 – Entflechtung · Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 – Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
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… Abschnitt 2 – Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
- § 7b – Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 23b – Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49c – Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 58 – Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 2 – Beschwerde
- § 76 – Aufschiebende Wirkung
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Teil 9 – Sonstige Vorschriften
- § 110 – Geschlossene Verteilernetze
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Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 – Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026