§ 30 EnWG – Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
- 1.
- Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,
- 2.
- andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
- 3.
- andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
- 4.
- sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
- 5.
- ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
- 6.
- ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
- 1.
- Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
- 2.
- in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 23a – Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 54 – Allgemeine Zuständigkeit
-
Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 1 – Behördliches Verfahren
- § 65 – Aufsichtsmaßnahmen
-
… Abschnitt 2 – Beschwerde
- § 75 – Zulässigkeit, Zuständigkeit
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… Abschnitt 4 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
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… Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 – Bußgeldvorschriften
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Teil 9 – Sonstige Vorschriften
- § 111c – Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026