§ 2 EnWG – Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026