§ 11c EnWG – Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen

Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026