§ 111e EnWG – Marktstammdatenregister
- 1.
- die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2.
- den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a.
- die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3.
- die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
- 1.
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c)
- Bilanzkreisverantwortliche und
- 2.
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c)
- Marktgebietsverantwortliche,
- d)
- Bilanzkreisverantwortliche,
- 3.
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- 4.
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
- 1.
- europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a)
- unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b)
- unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
- 1.
- die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2.
- nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3.
- die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
-
Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51a – Monitoring des Lastmanagements
-
Teil 7 – Behörden · Abschnitt 2 – Bundesbehörden
- § 59 – Organisation
-
Teil 9a – Transparenz
- § 111f – Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
-
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026