§ 16 EntgTranspG – Öffentlicher Dienst

Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026