§ 12 EntgTranspG – Reichweite
(1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
- 1.
- nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
- 2.
- keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber und
- 3.
- keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5 Absatz 2 untereinander.
(3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftverlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Insbesondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür notwendigen Daten erlangen.
Fußnoten
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 16 +++)
(+++ § 12 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 3 – Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
- § 18 – Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EntgTranspG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026