§ 47 EnergieStG – Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
- 1.
- für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- 2.
- für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- 3.
- für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 4.
- für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 5.
- für nachweislich versteuerte Kohle, die
- a)
- in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
- b)
- unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
- 6.
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
- 2a.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
- 3.
- im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Fußnoten
(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2022-05-24 u. F 2026-04-24 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnergieStGEnergiesteuergesetz
-
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- § 68 – Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
-
-
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
-
Dritter Teil – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Zweiter Abschnitt – Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37a – Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
-
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 9a – Transparenz
- § 111f – Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026