§ 43 EnergieStG – Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BEHGBrennstoffemissionshandelsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Anwendungsbereich
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Dritter Teil – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Zweiter Abschnitt – Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37a – Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026