§ 24 EnergieStG – Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnergieStGEnergiesteuergesetz
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Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 1 – Steueraussetzung
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… Abschnitt 2 – Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 18b – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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… Abschnitt 2a – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 19b – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
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… Abschnitt 3 – Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
- § 23 – Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
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Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- § 66 – Ermächtigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026